Nachfolgend ist einerseits zu prüfen, ob eine Buchführung vorliegt bzw. diese den gesetzlichen Anforderungen entspricht und andererseits, ob dem Beschuldigten die Pflicht zur Buchführung oblag. 3.2.2. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 7. Februar 2019 sagte D. aus, dass er E., dem Vater des Beschuldigten, die Buchführung faktisch - 10 -