3.2. 3.2.1. Anhand des Auszugs des Handelsregisteramts des Kantons Zürich der B. AG ist erstellt, dass der Beschuldigte vom 13. Mai 2016 bis am 17. August 2016 als einziger Verwaltungsrat mit Einzelunterschriftsberechtigung und anschliessend bis am 14. Juni 2017 als Mitglied des Verwaltungsrats ohne Zeichnungsberechtigung im Handelsregister eingetragen war (Untersuchungsakten [UA] act. 1/42). Dies wird vom Beschuldigten auch nicht bestritten (UA act. 1/207). Dass die B. AG gestützt auf Art. 957 Abs. 1 Ziff. 2 OR als juristische Person der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung unterlag, ist ebenfalls unbestritten.