Die möglichen Tatobjekte ergeben sich aus Art. 957 ff. OR und umfassen die kaufmännische Buchführung und Rechnungslegung samt Bestandteilen. Die Buchführungspflicht wird verletzt, wenn die Buchführung ganz unterbleibt oder mangelhaft erfolgt und dadurch die Vermögenslage des Schuldners nur mit erheblichem Aufwand überblickt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_893/2018 vom 2. April 2019 E. 1.1.1).