zivil- und strafrechtliche Verantwortung auf ihn abschieben zu können. Zu diesem Zweck habe ihn der Beschuldigte auch eine Mandatsvereinbarung unterzeichnen lassen, welche sämtliche Haftung D. zuschiebe. D. habe es indes an den grundlegenden Kenntnissen der hiesigen Rechtsordnung und den Fähigkeiten zur Ausübung eines Verwaltungsratsamtes gemangelt. Der Beschuldigte sei über seine gesamte Mandatsdauer vollumfänglich buchführungs- bzw. rechnungslegungspflichtig gewesen und er habe um seine entsprechenden Pflichten gewusst (Berufungsbegründung, S. 3 f.).