2.3. Die Kantonale Staatsanwaltschaft rügt mit Berufung im Wesentlichen, dass die Mandatsvereinbarung vom 5. Mai 2016 zwischen dem Beschuldigten und D. nicht eine rechtsgültige Delegation der Buchführungspflicht innerhalb des Verwaltungsrates darstelle. Gemäss Ziffer 3 der genannten Vereinbarung habe dem Beschuldigten die Einsicht in sämtliche Geschäftsakten der B. AG jederzeit offen gestanden. Der Beschuldigte hätte damit seinen gesetzlichen Mandatspflichten nachkommen können. Weiter habe der Beschuldigte für seine Tätigkeit im Verwaltungsrat auch eine monatliche Pauschale zuzüglich Spesen erhalten.