D. sei die Aufgabe der Geschäftsführung und damit auch die Einhaltung der Buchführungspflicht zugeteilt gewesen. Es könne daher nicht – unabhängig davon, inwiefern überhaupt eine tatbestandsmässige Handlung vorliege oder nicht – von einem (eventual-)vorsätzlichen Handeln des Beschuldigten ausgegangen werden. Für den Beschuldigten hätten während seiner Zeit als Verwaltungsrat auch keine erkennbaren Anzeichen bestanden, dass die Buchführung der B. AG nicht ordnungsgemäss erfolgt sei (vorinstanzliches Urteil, E. 8).