2.2. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten vom Vorwurf der Unterlassung der Buchführung frei. Sie gelangte zum Ergebnis, dass der Beschuldigte zwar vom 13. Mai 2016 bis 14. Juni 2017 als Verwaltungsratsmitglied der B. AG im Handelsregister eingetragen war, aufgrund der Mandatsvereinbarung vom 5. Mai 2016 sei er jedoch verpflichtet gewesen, ausschliesslich nach den Anweisungen von D., dem zweiten Verwaltungsratsmitglied, zu handeln. Der Beschuldigte habe nie Einblick in die finanziellen Belange der B. AG gehabt. D. sei die Aufgabe der Geschäftsführung und damit auch die Einhaltung der Buchführungspflicht zugeteilt gewesen.