Buchführung sowie gegen die Bemessung der Strafe und die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die übrigen Punkte des Urteils sind unangefochten geblieben und im Berufungsverfahren nicht mehr zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, sich der Unterlassung der Buchführung schuldig gemacht zu haben. Er habe es im Zeitraum seiner Organtätigkeit für die B. AG (13. Mai 2016 - 14. Juni 2017) unterlassen, eine Buchhaltung zu erstellen und/oder den mandatierten Buchhalter mit den erforderlichen Informationen zu bedienen und zu überwachen. Über den gesamten Zeitraum würde keine Buchhaltung vorliegen (Strafbefehl Anklageziffer 2, Gerichtsakten [GA] act. 3).