4.3. Mit Berufungsbegründung vom 29. September 2021 hielt die Kantonale Staatsanwaltschaft an ihren gestellten Berufungsanträgen fest. 4.4. Mit Berufungsantwort vom 22. November 2021 beantragte der Beschuldigte die Abweisung der Berufung der Kantonalen Staatsanwaltschaft unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 5. Die Berufungsverhandlung mit Befragung des Beschuldigten fand am 8. April 2022 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: