"- Der Beschuldigte sei wegen des angeklagten Sachverhaltes wegen Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB zu verurteilen. - Der Beschuldigte sei zu einer angemessenen Geldstrafe nicht unter 160 Tagessätzen zu je CHF 130.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von CHF 2'000.00 zu verurteilen. - Die Verfahrens- und Parteikosten sind vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen." 4.2. Der Beschuldigte teilte mit Eingabe vom 29. September 2021 mit, dass er darauf verzichte, einen Nichteintretensantrag zu stellen bzw. die Anschlussberufung zu erklären.