6.2 Dem Beschuldigten werden die Gebühren gemäss lit. a) und b) sowie die Kosten gemäss lit. c) und lit. d) im Gesamtbetrag von Fr. 3'172.40 zu 4/5 mit Fr. 2'537.90 auferlegt. Die restlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates. 7. Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem Beschuldigten 1/5 seiner Parteikosten in Höhe von Fr. 1'013.45 (inkl. MWST 7.7 % von Fr. 72.45) zu ersetzen. Die restlichen Parteikosten trägt der Beschuldigte selbst."