" 1. Es sei der Beschuldigte in Bezug auf die Anklage vom 2. Dezember 2019 vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Auf die Zivilklage sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen. 3. Es seien die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen. Die Verteidigung sei gemäss eingereichter Kostennote zu entschädigen." 3.4. Der Präsident des Bezirksgerichts Baden erkannte am 16. Dezember 2020: " 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf: - des Unterlassens der Buchführung i.S.v. Art. 166 StGB. -6-