Durch das geschilderte Verhalten hat sich der Beschuldigte der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB strafbar gemacht. Dieses Verhalten ist strafbar gemäss: Art. 165 Ziff. 1 StGB, Art. 166 StGB, Art. 42 StGB, Art. 44 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 106 StGB Der Beschuldigte wird verurteilt zu: 1. Einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu je CHF 130.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren. 2. Einer Busse von CHF 2'000.00 Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an die Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Tagen. 3. Den Kosten - Strafbefehlsgebühr CHF 1'700.00