2. Unterlassen der Buchführung, Art. 166 StGB i.S. B. AG Der Beschuldigte hat die ihm gesetzlich obliegende Pflicht zur ordnungsgemässen Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern und zur Aufstellung einer Bilanz verletzt, so dass sein Vermögensstand nicht ersichtlich war. Tatort: Q. Tatzeit: 13.05.2016 - 14.06.2017 (Ablösung durch Nachfolger C. im Handelsregister als Organ der B. AG) Dem Beschuldigten oblag als Organ der B. AG ab dem 13.05.2016 bis 14.06.2017 die unübertragbare und unentziehbare Aufgabe der Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der -4-