Indem der Beschuldigte es, wie geschildert, unterliess, trotz Anzeichen der Überschuldung die für diese Situation vorgeschriebenen Kapitalschutzmassnahmen, gemäss Art. 725 Abs. 2 OR, zu ergreifen, verletzte er seine Pflicht als Organ der Gesellschaft. Diese Pflichtverletzung hatte die Verschleppung des Konkurses und damit die vorstehend beschriebene Verschlimmerung der Vermögenslage der B. AG, zum Nachteil der Gläubiger, zur Folge. Dies hat der Beschuldigte zumindest ernsthaft für möglich gehalten und in Kauf genommen. Mit dem geschilderten Verhalten hat sich der Beschuldigte der Misswirtschaft durch arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung im Sinne von Art. 165 StGB strafbar gemacht.