296 ff, 377). Im Zeitpunkt des Austritts des Beschuldigten als Organ waren im Betreibungsregister diverse Betreibungen, Pfändungen, Konkursandrohungen und Verlustscheine verzeichnet und es handelte sich -3- bei der B. AG lediglich noch um eine Wegwerfgesellschaft. Anschliessend wurde als letzte Person G. als Organ eingetragen. C. ist zur Verhaftung ausgeschrieben und aus der Schweiz ausgereist. Bei G. handelt es sich um einen Firmenbestatter (VO 1, act. 161).