Am 31.03.2017 erklärte der Beschuldigte seinen Rücktritt aus dem Verwaltungsrat und sollte durch E. ersetzt werden. Der Beschluss wurde jedoch nicht vollzogen, respektive später aufgehoben und der Beschuldigte blieb im Handelsregister eingetragenes Organ. Kurz darauf verkaufte der Alleinaktionär D. sämtliche Aktien der längst hoffnungslos überschuldeten Unternehmung an C. und dieser wurde am 14.06.2017 anstelle des Beschuldigten als neues Organ im Handelsregister eingetragen (VO 1, act. 42, 261, act. 296 ff, 377).