Am 05.12.2016 wurde die B. AG zweimal betrieben, unter anderem für Baumaterialien (VO 1, act. 331). Damit erkannte der Beschuldigte spätestens in diesem Zeitpunkt, dass sich die B. AG in einer finanziell schwierigen Situation befand und dass begründete Besorgnis einer Überschuldung bestand (Besorgniszeitpunkt). Trotzdem unterliess es der Beschuldigte unter Verletzung der entsprechenden gesetzlichen Pflichten, gemäss Art. 725 OR, unverzüglich eine Zwischenbilanz zu erstellen und diese durch einen zugelassenen Revisor prüfen zu lassen sowie gegebenenfalls das zuständige Gericht mittels Überschuldungsanzeige zu informieren.