Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2021.198 (ST.2019.260; StA.2019.62) Urteil vom 8. April 2022 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Fedier Oberrichter Cotti Gerichtsschreiberin L. Stierli Anklägerin Kantonale Staatsanwaltschaft, Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1995, von Chur, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Stefan Semela, […] Gegenstand Misswirtschaft, Unterlassen der Buchführung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft erliess gegen den Beschuldigten am 18. September 2019 den folgenden Strafbefehl: " Sachverhalt: 1. Misswirtschaft, Art. 165 StGB i.S. B. AG Der Beschuldigte hat durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand und arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung und Vermögensverwaltung die Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit der B. AG herbeigeführt und verschlimmert sowie im Bewusstsein der Zahlungsunfähigkeit deren Vermögenslage verschlimmert. Tatort: Q. (Sitz B. AG) Tatzeit: 13.05.2016 - 14.06.2017 (Ablösung durch Nachfolger C. im Handelsregister als Organ der B. AG, VO 1, act. 42) Deliktssumme: mind. CHF 649'498.87 (VO 1, act. 363) Der Beschuldigte war vom 13.05.2016 bis zum 14.06.2017 als Mitglied des Verwaltungsrates der B. AG im Handelsregister eingetragen (VO 1, act. 42). Über den Einsatz als Verwaltungsrat existiert eine Vereinbarung zwischen dem Beschuldigten und dem Alleinaktionär D., in welchem auf die statutarischen und gesetzlichen Pflichten verwiesen wird (VO 1, act. 373). Am 05.12.2016 wurde die B. AG zweimal betrieben, unter anderem für Baumaterialien (VO 1, act. 331). Damit erkannte der Beschuldigte spätestens in diesem Zeitpunkt, dass sich die B. AG in einer finanziell schwierigen Situation befand und dass begründete Besorgnis einer Überschuldung bestand (Besorgniszeitpunkt). Trotzdem unterliess es der Beschuldigte unter Verletzung der entsprechenden gesetzlichen Pflichten, gemäss Art. 725 OR, unverzüglich eine Zwischenbilanz zu erstellen und diese durch einen zugelassenen Revisor prüfen zu lassen sowie gegebenenfalls das zuständige Gericht mittels Überschuldungsanzeige zu informieren. Stattdessen wurde die B. AG weiter zum Beladen mit Schulden missbraucht und mit verschiedenen Organwechseln versuchte sich der Beschuldigte seiner Verantwortung zu entziehen. Am 31.03.2017 erklärte der Beschuldigte seinen Rücktritt aus dem Verwaltungsrat und sollte durch E. ersetzt werden. Der Beschluss wurde jedoch nicht vollzogen, respektive später aufgehoben und der Beschuldigte blieb im Handelsregister eingetragenes Organ. Kurz darauf verkaufte der Alleinaktionär D. sämtliche Aktien der längst hoffnungslos überschuldeten Unternehmung an C. und dieser wurde am 14.06.2017 anstelle des Beschuldigten als neues Organ im Handelsregister eingetragen (VO 1, act. 42, 261, act. 296 ff, 377). Im Zeitpunkt des Austritts des Beschuldigten als Organ waren im Betreibungsregister diverse Betreibungen, Pfändungen, Konkursandrohungen und Verlustscheine verzeichnet und es handelte sich -3- bei der B. AG lediglich noch um eine Wegwerfgesellschaft. Anschliessend wurde als letzte Person G. als Organ eingetragen. C. ist zur Verhaftung ausgeschrieben und aus der Schweiz ausgereist. Bei G. handelt es sich um einen Firmenbestatter (VO 1, act. 161). Mit Entscheid vom 07.12.2017 wurde der Konkurs über die B. AG eröffnet. Zu diesem Zeitpunkt bestanden gegen die B. AG Betreibungen oder Verlustscheine im Forderungsbetrag von total CHF 649'498.87 (VO 1, act. 363). Am 26.07.2018 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt. Der ganze Forderungsbetrag blieb offen. Infolge der Untätigkeit des Beschuldigten hatte sich die finanzielle Lage der Gesellschaft zwischen dem Besorgniszeitpunkt vom 05.12.2016 bis zu seinem Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat bzw. bis zur Konkurseröffnung im Umfang von über CHF 600'000.00 weiterhin verschlechtert. Durch pflichtgemässes Handeln des Beschuldigten, welches eine rechtzeitige Konkurseröffnung nach sich gezogen hätte, wären die diversen Schulden (insbesondere auch Steuern, Sozialversicherungsabgaben sowie Dauerschuldverhältnisse wie Leasing- und Mietkosten, etc.) nicht angefallen. Indem der Beschuldigte es, wie geschildert, unterliess, trotz Anzeichen der Überschuldung die für diese Situation vorgeschriebenen Kapitalschutz- massnahmen, gemäss Art. 725 Abs. 2 OR, zu ergreifen, verletzte er seine Pflicht als Organ der Gesellschaft. Diese Pflichtverletzung hatte die Verschleppung des Konkurses und damit die vorstehend beschriebene Verschlimmerung der Vermögenslage der B. AG, zum Nachteil der Gläubiger, zur Folge. Dies hat der Beschuldigte zumindest ernsthaft für möglich gehalten und in Kauf genommen. Mit dem geschilderten Verhalten hat sich der Beschuldigte der Misswirtschaft durch arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung im Sinne von Art. 165 StGB strafbar gemacht. 2. Unterlassen der Buchführung, Art. 166 StGB i.S. B. AG Der Beschuldigte hat die ihm gesetzlich obliegende Pflicht zur ordnungsgemässen Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern und zur Aufstellung einer Bilanz verletzt, so dass sein Vermögensstand nicht ersichtlich war. Tatort: Q. Tatzeit: 13.05.2016 - 14.06.2017 (Ablösung durch Nachfolger C. im Handelsregister als Organ der B. AG) Dem Beschuldigten oblag als Organ der B. AG ab dem 13.05.2016 bis 14.06.2017 die unübertragbare und unentziehbare Aufgabe der Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der -4- Finanzplanung und der Erstellung des Geschäftsberichts. Am 17.12.2017 wurde über das Unternehmen der Konkurs eröffnet. Der Beschuldigte unterliess es im Zeitraum seiner Organtätigkeit für die B. AG eine Buchhaltung zu erstellen und/oder den mandatierten Buchhalter mit den erforderlichen Informationen zu bedienen und zu überwachen. Über den gesamten Zeitraum liegt keine Buchhaltung vor. Der Beschuldigte wusste, dass er zur Buchführung verpflichtet war, oder rechnete mindestens damit. Dennoch erstellte er willentlich keine Buchhaltung, so dass der Vermögensstand der Gesellschaft für den genannten Zeitraum nicht ersichtlich ist. Durch das geschilderte Verhalten hat sich der Beschuldigte der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB strafbar gemacht. Dieses Verhalten ist strafbar gemäss: Art. 165 Ziff. 1 StGB, Art. 166 StGB, Art. 42 StGB, Art. 44 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 106 StGB Der Beschuldigte wird verurteilt zu: 1. Einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu je CHF 130.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren. 2. Einer Busse von CHF 2'000.00 Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an die Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Tagen. 3. Den Kosten - Strafbefehlsgebühr CHF 1'700.00 Rechnungsbetrag CHF 3'700.00 Über Auslagen, die nach Erlass des vorliegenden Strafbefehls eingehen, wird separat verfügt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Die Schadenersatzforderung folgender Zivilpartei wird auf den Zivilweg verwiesen: H., […] 6. Das Urteil wird im Strafregister eingetragen." -5- 2. Der Beschuldigte erhob dagegen am 26. September 2019 Einsprache. Die Kantonale Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies die Akten mit Verfügung vom 2. Dezember 2019 dem Bezirksgericht Baden zur Durchführung des Hauptverfahrens. 3. 3.1. Am 16. Dezember 2020 fand die Hauptverhandlung vor dem Präsidenten des Bezirksgerichts Baden mit Befragung des Beschuldigten statt. 3.2. Die Zivil- und Strafklägerin des erstinstanzlichen Verfahrens, die H., wurde mit Verfügung des Bezirksgerichts Baden vom 11. November 2020 von der Teilnahme an der Hauptverhandlung dispensiert. Sie stellte indes bereits mit Eingabe vom 11. Juni 2020 die folgenden Anträge: " Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die folgenden Beträge zu bezahlen: - CHF 2'242.00 für den Zeitraum vom 1. Mai 2016 bis 30. Juni 2016, nebst 5% Zins ab 1. Januar 2017; - CHF 12'077.20 für den Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis 31. Dezember 2016, nebst 5% Zins ab 1. Januar 2017; - CHF 12'095.50 für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 30. Juni 2017, nebst 5% Zins ab 1. Januar 2018; Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten." 3.3. Der Beschuldigte stellte anlässlich der Hauptverhandlung die folgenden Anträge: " 1. Es sei der Beschuldigte in Bezug auf die Anklage vom 2. Dezember 2019 vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Auf die Zivilklage sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen. 3. Es seien die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen. Die Verteidigung sei gemäss eingereichter Kostennote zu entschädigen." 3.4. Der Präsident des Bezirksgerichts Baden erkannte am 16. Dezember 2020: " 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf: - des Unterlassens der Buchführung i.S.v. Art. 166 StGB. -6- 2. Der Beschuldigte ist schuldig - der Misswirtschaft i.S.v. Art. 165 Ziff. 1 StGB. 3. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 34 StGB und Art. 47 StGB, mit 60 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 150.00, d.h. total Fr. 9'000, bestraft. 4. Der Vollzug der ausgefällten Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. 5. Die Schadenersatzansprüche der Zivil- und Strafklägerin H. werden auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 StPO). 6. 6.1 Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr Fr. 1'200.00 b) der Anklagegebühr Fr. 1'700.00 c) den Spesen Fr. 212.40 d) den Kosten der schriftlichen Urteilsbegründung Fr. 60.00 Total Fr. 3'172.40 6.2 Dem Beschuldigten werden die Gebühren gemäss lit. a) und b) sowie die Kosten gemäss lit. c) und lit. d) im Gesamtbetrag von Fr. 3'172.40 zu 4/5 mit Fr. 2'537.90 auferlegt. Die restlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates. 7. Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem Beschuldigten 1/5 seiner Parteikosten in Höhe von Fr. 1'013.45 (inkl. MWST 7.7 % von Fr. 72.45) zu ersetzen. Die restlichen Parteikosten trägt der Beschuldigte selbst." 3.5. Gegen das den Parteien im Dispositiv zugestellte Urteil meldete der Beschuldigte am 4. Januar 2021 und die Kantonale Staatsanwaltschaft am 5. Januar 2021 die Berufung an. Das begründete Urteil wurde den Parteien am 16. August 2021 zugestellt. -7- 4. 4.1. Mit Berufungserklärung vom 20. August 2021 stellte die Kantonale Staatsanwaltschaft gemäss Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO folgende Anträge auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils: "- Der Beschuldigte sei wegen des angeklagten Sachverhaltes wegen Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB zu verurteilen. - Der Beschuldigte sei zu einer angemessenen Geldstrafe nicht unter 160 Tagessätzen zu je CHF 130.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von CHF 2'000.00 zu verurteilen. - Die Verfahrens- und Parteikosten sind vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen." 4.2. Der Beschuldigte teilte mit Eingabe vom 29. September 2021 mit, dass er darauf verzichte, einen Nichteintretensantrag zu stellen bzw. die Anschlussberufung zu erklären. 4.3. Mit Berufungsbegründung vom 29. September 2021 hielt die Kantonale Staatsanwaltschaft an ihren gestellten Berufungsanträgen fest. 4.4. Mit Berufungsantwort vom 22. November 2021 beantragte der Beschuldigte die Abweisung der Berufung der Kantonalen Staatsan- waltschaft unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 5. Die Berufungsverhandlung mit Befragung des Beschuldigten fand am 8. April 2022 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Berufung richtet sich gegen das Urteil des Präsidenten des Bezirksgerichts Baden vom 16. Dezember 2020, mit welchem der Beschuldigte wegen Misswirtschaft zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 150.00 verurteilt wurde. Vom Vorwurf der Unterlassung der Buchführung wurde der Beschuldigte freigesprochen. 1.2. Die Kantonale Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Berufung gegen den Freispruch des Beschuldigten vom Vorwurf der Unterlassung der -8- Buchführung sowie gegen die Bemessung der Strafe und die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die übrigen Punkte des Urteils sind unangefochten geblieben und im Berufungsverfahren nicht mehr zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, sich der Unterlassung der Buchführung schuldig gemacht zu haben. Er habe es im Zeitraum seiner Organtätigkeit für die B. AG (13. Mai 2016 - 14. Juni 2017) unterlassen, eine Buchhaltung zu erstellen und/oder den mandatierten Buchhalter mit den erforderlichen Informationen zu bedienen und zu überwachen. Über den gesamten Zeitraum würde keine Buchhaltung vorliegen (Strafbefehl Anklageziffer 2, Gerichtsakten [GA] act. 3). 2.2. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten vom Vorwurf der Unterlassung der Buchführung frei. Sie gelangte zum Ergebnis, dass der Beschuldigte zwar vom 13. Mai 2016 bis 14. Juni 2017 als Verwaltungsratsmitglied der B. AG im Handelsregister eingetragen war, aufgrund der Mandatsvereinbarung vom 5. Mai 2016 sei er jedoch verpflichtet gewesen, ausschliesslich nach den Anweisungen von D., dem zweiten Verwaltungsratsmitglied, zu handeln. Der Beschuldigte habe nie Einblick in die finanziellen Belange der B. AG gehabt. D. sei die Aufgabe der Geschäftsführung und damit auch die Einhaltung der Buchführungspflicht zugeteilt gewesen. Es könne daher nicht – unabhängig davon, inwiefern überhaupt eine tatbestandsmässige Handlung vorliege oder nicht – von einem (eventual-)vorsätzlichen Handeln des Beschuldigten ausgegangen werden. Für den Beschuldigten hätten während seiner Zeit als Verwaltungsrat auch keine erkennbaren Anzeichen bestanden, dass die Buchführung der B. AG nicht ordnungsgemäss erfolgt sei (vorinstanzliches Urteil, E. 8). 2.3. Die Kantonale Staatsanwaltschaft rügt mit Berufung im Wesentlichen, dass die Mandatsvereinbarung vom 5. Mai 2016 zwischen dem Beschuldigten und D. nicht eine rechtsgültige Delegation der Buchführungspflicht innerhalb des Verwaltungsrates darstelle. Gemäss Ziffer 3 der genannten Vereinbarung habe dem Beschuldigten die Einsicht in sämtliche Geschäftsakten der B. AG jederzeit offen gestanden. Der Beschuldigte hätte damit seinen gesetzlichen Mandatspflichten nachkommen können. Weiter habe der Beschuldigte für seine Tätigkeit im Verwaltungsrat auch eine monatliche Pauschale zuzüglich Spesen erhalten. D., welcher unter finanziellen, geschäftlichen und gesundheitlichen Problemen gelitten habe, sei als Verwaltungsrat eingesetzt worden, um die -9- zivil- und strafrechtliche Verantwortung auf ihn abschieben zu können. Zu diesem Zweck habe ihn der Beschuldigte auch eine Mandatsvereinbarung unterzeichnen lassen, welche sämtliche Haftung D. zuschiebe. D. habe es indes an den grundlegenden Kenntnissen der hiesigen Rechtsordnung und den Fähigkeiten zur Ausübung eines Verwaltungsratsamtes gemangelt. Der Beschuldigte sei über seine gesamte Mandatsdauer vollumfänglich buchführungs- bzw. rechnungslegungspflichtig gewesen und er habe um seine entsprechenden Pflichten gewusst (Berufungsbegründung, S. 3 f.). 3. 3.1. Der Schuldner, der die ihm gesetzlich obliegende Pflicht zur ordnungsmässigen Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern oder zur Aufstellung einer Bilanz verletzt, so dass sein Vermögensstand nicht oder nicht vollständig ersichtlich ist, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder in einer gemäss Art. 43 SchKG erfolgten Pfändung gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, macht sich der Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB strafbar. Die Eröffnung des Konkurses bildet objektive Strafbarkeitsbedingung (Urteil des Bundesgerichts 6B_1340/2017 vom 24. September 2018 E. 1.2). Die möglichen Tatobjekte ergeben sich aus Art. 957 ff. OR und umfassen die kaufmännische Buchführung und Rechnungslegung samt Bestandteilen. Die Buch- führungspflicht wird verletzt, wenn die Buchführung ganz unterbleibt oder mangelhaft erfolgt und dadurch die Vermögenslage des Schuldners nur mit erheblichem Aufwand überblickt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_893/2018 vom 2. April 2019 E. 1.1.1). 3.2. 3.2.1. Anhand des Auszugs des Handelsregisteramts des Kantons Zürich der B. AG ist erstellt, dass der Beschuldigte vom 13. Mai 2016 bis am 17. August 2016 als einziger Verwaltungsrat mit Einzelunterschrifts- berechtigung und anschliessend bis am 14. Juni 2017 als Mitglied des Verwaltungsrats ohne Zeichnungsberechtigung im Handelsregister eingetragen war (Untersuchungsakten [UA] act. 1/42). Dies wird vom Beschuldigten auch nicht bestritten (UA act. 1/207). Dass die B. AG gestützt auf Art. 957 Abs. 1 Ziff. 2 OR als juristische Person der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung unterlag, ist ebenfalls unbestritten. Nachfolgend ist einerseits zu prüfen, ob eine Buchführung vorliegt bzw. diese den gesetzlichen Anforderungen entspricht und andererseits, ob dem Beschuldigten die Pflicht zur Buchführung oblag. 3.2.2. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 7. Februar 2019 sagte D. aus, dass er E., dem Vater des Beschuldigten, die Buchführung faktisch - 10 - übergeben und dieser sie auch ausgeführt habe (UA act. 1/240). Der Beschuldigte sagte vor der Kantonspolizei Zürich am 24. Januar 2019 aus, dass die Buchführungspflicht D. als "Chef der Firma" zugekommen sei und er nichts damit zu tun gehabt habe. Er wisse nicht, wer über welchen Zeitraum die Buchhaltung der B. AG geführt habe (UA act. 1/208 f.). Im Rahmen der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 19. November 2019 gab der Beschuldigte hingegen an, dass die Buchhaltung gemacht worden sei. Einen Teil habe sein Vater gemacht und einen Teil vorher die I. (UA act. 4/8). E. führte in seiner Einvernahme durch die Kantonspolizei Zürich vom 21. Januar 2019 aus, dass es betreffend Buchführung ab circa August 2016 einen Mandatsvertrag zwischen der J. und der B. AG gegeben habe. D. habe die Geschäftsunterlagen aber erst Ende Januar resp. anfangs Februar 2017 übergeben. Zuvor sei ein Treuhandbüro in S. mit der Buchhaltung betreut gewesen. Gemäss den Aussagen von E. war er an der Gesellschaft, welche die Buchführung übernommen habe, beteiligt, da er selber angab, dass die Buchhaltung bis circa Ende Mai 2017 durch "uns" geführt worden sei. Es sei aber nicht sein eigenes Mandat gewesen, sondern dasjenige von K., Mitarbeiterin der L., weshalb er keine detaillierten Auskünfte erteilen könne (UA act. 1/171 f.). Dass E. die Buchführung ausführte, bestätigten auch G. und C. anlässlich der Einver- nahme durch das Betreibungs- und Konkursamt Liestal vom 15. März 2018 (UA act. 1/326). Anhand der Aussagen erscheint soweit erstellt, dass die B. AG die Buchführung nicht selber ausführte, sondern an externe Firmen übergab und E. dabei beteiligt war. Welche Firma über welchen Zeitraum die Buchführung übernommen hat, ergibt sich indes aus den vorliegenden Akten nicht abschliessend. Es ist der für die Buchführungspflicht verantwortliche Person erlaubt, einen Buchhalter anzustellen oder eine Buchhaltungsstelle zu beauftragen, wenn sie bildungsmässig ausserstande ist, die Bücher selbst zu führen. Wird der Auftrag frühzeitig erteilt, dass mit der Fertigstellung der Bilanz vor Ablauf der Abschlussfrist gerechnet werden darf, beschränkt sich seine Pflicht allein auf Auswahl, Instruktion und Kontrolle des mit der Bilanzierung Betrauten (Urteil des Bundesgerichts 6S.132/2000 vom 24. August 2000 E. 3). 3.2.3. Der Vater des Beschuldigten, E., übergab der Kantonspolizei anlässlich der Einvernahme vom 21. Januar 2019 einen USB Stick. Der Stick enthalte den gesamten bis zum Zeitpunkt der Einvernahme gesicherten Datenbestand der B. AG (UA act. 1/169). Auf dem abgegebenen USB Stick befand sich indes einzig die Buchhaltung für das Jahr 2015 (UA act. 1/160). Der Beschuldigte selbst reichte im Rahmen seiner Schlusseinvernahme durch die Kantonale Staatsanwaltschaft vom 19. November 2019 weitere zur Buchhaltung gehörende Akten ein (UA act. 4/11 ff.). Die eingereichten - 11 - Unterlagen habe er von seinem Vater erhalten. Die neuen Besitzer (der B. AG) hätten diese nicht abgeholt (UA act. 4/9). Vorliegend bestehen zwar buchhalterische Geschäftsunterlagen der B. AG, die durch den Beschuldigten und dessen Vater eingereichten Unterlagen entsprechen jedoch nicht den gesetzlichen Voraussetzungen einer kaufmännischen Buchführung nach Art. 957 ff. OR. Für das Geschäftsjahr 2016 liegen ausschliesslich die Bilanz, die Erfolgsrechnung und das Kontoblatt der Buchführung- und Beratungsaufwands vor. Weitere Kontoblätter sowie Belege der jeweiligen Buchungen fehlen gänzlich. Das Gleiche gilt für die Unterlagen des Geschäftsjahrs 2017; detaillierte Kontoblätter oder Belege befinden sich nicht bei den Akten. Anhand der eingereichten Unterlagen kann die Vermögenslage der B. AG nicht überblickt resp. nicht nachvollzogen werden. Die Unterlagen erfüllen die gesetzlichen Vorgaben einer vollständigen Buchführung bei Weitem nicht. Im Übrigen entsprechen die Geschäftsunterlagen des Jahres 2017 auch inhaltlich – soweit aus den Akten ersichtlich – nicht einer ordnungsgemässen und wahrheitsgetreuen Buchführung. Der in der Bilanz 2017 ausgewiesene Betrag des Kontos F von Fr. 8'557.54 stimmt nachweislich nicht mit dem effektiven Betrag des Kontos per 31. Dezember 2017 überein (UA act. 1, 350 ff.). Weiter dürften die per 31. Dezember 2017 ausgewiesenen Debitoren bei der anfangs Dezember 2017 in Konkurs gefallenen Aktiengesellschaft und im Sinne von Art. 230 SchKG mangels Aktiven eingestellten Konkursverfahrens nicht vorhanden gewesen sein (UA act. 1/308 ff.). 3.2.4. Die Buchführungspflicht verlangt fortlaufend systematische, vollständige und klare rechnerische Aufzeichnungen über die Geschäftsvorgänge (BGE 114 IV 31 E. 2; BGE 77 IV 164 E. 1). Nach dem Gesagten wurde die Buchführungspflicht vorliegend verletzt. Wie aufgezeigt entspricht die kaufmännische Buchführung der B. AG nicht den gesetzlichen Vorgaben von Art. 957 ff. OR. Aufgrund der mangelnden Buchführung konnte die Vermögenslage der B. AG nicht überblickt werden und es erfolgte demnach eine Verschleierung des tatsächlichen Vermögensstandes der B. AG. Dabei ist es unbeachtlich, ob die Buchführung nicht durch die B. AG selber geführt wurde. Sollte der Auftrag zur Buchführung frühzeitig an eine geeignete Drittperson übergeben worden sein, oblag dem Verwaltungsrat weiterhin die Pflicht zur Instruktion und Kontrolle des mit der Bilanzierung Betrauten (vgl. oben E. 3.2.2). Sofern eine verspätete Aufgabenerteilung erteilt worden sein sollte, bestand die Pflicht zur Buchführung mithin beim Verwaltungsrat (vgl. hienach E. 3.3) 3.3. Gemäss Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3 OR kommt dem Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft die unübertragbare und unentziehbare Aufgabe zu, eine - 12 - Buchführung zu führen sowie ist er verantwortlich, dass die Rechnungs- legung ordnungsgemäss erfolgt. Die gesetzliche Pflicht besteht grundsätzlich für den ganzen Verwaltungsrat, unabhängig davon, wer im inneren Verhältnis der Verwaltungsratsmitglieder als Geschäftsführer auftritt. Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Beschuldigte aufgrund der Vereinbarung vom 5. Mai 2016 zwischen ihm und D. (UA act. 1/373 f.) verpflichtet gewesen sei, ausschliesslich weisungsgebunden zu handeln und nichts zu unternehmen, was nicht mit D. abgesprochen gewesen sei. Da der Beschuldigte nie Einsicht in die finanziellen Belange der B. AG gehabt habe, sei die Einhaltung der Buchführungspflicht nicht seine Aufgabe gewesen (vorinstanzliches Urteil, E. 8). Der Vorinstanz ist insofern zuzustimmen, als dass gemäss Ziffer 8 der unterzeichneten Vereinbarung der Beschuldigte zwar weisungsgebunden die Interessen der B. AG zu vertreten hatte und sich mit D. für sein Handeln absprechen musste, dies aber nur soweit, als dadurch nicht gesetzliche oder statutarische Normen verletzt werden. Wie obstehend ausgeführt, besteht bei einer Aktiengesellschaft die gesetzliche Pflicht zur Buchführung, worauf auch die durch den Beschuldigten unterzeichneten Statuten (UA act. 1/282) sowie die Vereinbarung in Ziffer 11 verweisen. Weiter bestand für den Beschuldigten nach Ziffer 3 der Vereinbarung jederzeit die Möglichkeit, Einsicht zu nehmen in sämtliche Geschäftsakten der B. AG. Der Beschuldigte sagte zwar mehrfach aus, er habe nicht über die finanzielle Lage der B. AG Bescheid gewusst und sich auf die mündliche Zusicherung von D. verlassen, dass alles in Ordnung sei. Es sei nicht seine Aufgabe gewesen, sich um die Buchführung zu kümmern (UA act. 1/208 ff; GA act. 78; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 2 ff.). Er macht hingegen nicht geltend, D. hätte ihm auf sein Verlangen hin das ihm gemäss Vereinbarung zustehende Einsichtsrecht in die Geschäftsakten verweigert. Der Beschuldigte bestätigte mithin, dass er nichts unternommen habe, damit die korrekte Buchhaltung der B. AG gewährleistet gewesen wäre (UA act. 1/209 f.). Jeder Verwaltungsrat einer AG muss dafür sorgen, dass die Gesellschaft eine Buchhaltung führt. Dies gehört gemäss Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3 OR zu seinen unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben. Aus der in der Vereinbarung formulierten Weisungsgebundenheit kann sich der Beschuldigte als Mitglied des Verwaltungsrats der B. AG eben gerade nicht der unentziehbaren und unübertragbaren Pflicht zur Führung einer korrekten Buchhaltung entziehen. Selbst unter der Annahme, dass der Beschuldigte grundsätzlich treuhänderisch tätig war im Verwaltungsrat (Berufungsantwort S. 3) und die Geschäftsführung D. zukam, bestand für ihn als im Handelsregister eingetragenes Verwaltungsratsmitglied trotzdem eine gesetzliche Aufsichtspflicht über die B. AG. Für eine rechtsgültige Delegation von (delegierbaren) Aufgaben nach Art. 716b OR bräuchte es - 13 - zudem eine Grundlage in den Statuten, woran es vorliegend fehlt. Die Weisungsgebundenheit wird durch die zwingenden Gesetzes- und Statutenbestimmungen beschränkt, wie dies auch in Ziffer 8 der Vereinbarung zwischen dem Beschuldigten und D. festgehalten wurde. Der Beschuldigte durfte somit nicht einfach untätig bleiben. Schliesslich wurde der Beschuldigte gemäss Ziffer 9 der Vereinbarung für seine Tätigkeit im Verwaltungsrat mit einer Honorarpauschale von monatlich Fr. 500.00 entschädigt. Nach eigenen Aussagen habe er die Entschädigung dafür erhalten, dass er "dort drinnen stehe", gemeint war damit das Handelsregister (GA act. 79; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 6). Auch wenn der Beschuldigte die B. AG vom 13. Mai 2016 bis am 17. August 2016 als einziger Verwaltungsrat mit Einzelunterschrifts- berechtigung führte, habe er über die Rechte und Pflichten einer Firmenführung "eigentlich nichts" gewusst. Ihm sei gesagt worden, was er zu tun habe, weshalb er sich auch nicht mit den Pflichten zur Firmenführung vertraut gemacht habe (UA act. 1/209). Dem Beschuldigten musste jedoch schon aufgrund seiner Tätigkeit in mehreren Verwaltungsräten (vgl. UA act. 1/360; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 6 f.) bewusst sein, dass das Mandat als Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft auch Pflichten mit sich bringt. Selbstverständlich vermag den Beschuldigten auch nicht zu entlasten, dass er sich schlicht und einfach nicht für die Finanzen und die Organisation der AG (inkl. Buchhaltung) interessiert hat (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 3 ff.). 3.4. Zusammenfassend liegt keine den gesetzlichen Vorgaben von Art. 957 ff. OR entsprechende kaufmännische Buchhaltung vor. Des Weiteren ist aufgrund der Vereinbarung vom 5. Mai 2016 zwischen D. und dem Beschuldigten sowie dessen Aussagen nicht von einer rechtsgültigen Delegation der Buchführung innerhalb des Verwaltungsrats auszugehen. Der Beschuldigte konnte sich schliesslich auch nicht von der unübertragbaren und unentziehbaren Aufgabe entbinden, eine korrekte Buchführung sicherzustellen. Nachdem auch die objektive Strafbarkeits- bedingung des eröffneten Konkurses erfüllt ist (Konkurseröffnung am 7. Dezember 2017 [UA act. 1/308 ff.]), hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der Unterlassung der Buchführung erfüllt. 3.5. 3.5.1. In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 166 StGB Vorsatz, wobei Eventual- vorsatz genügt. Dieser muss sich einerseits auf die Verletzung der Buchführungs- oder Aufbewahrungspflicht, andererseits aber auch auf die daraus hervorgehende Konsequenz der Verschleierung der Vermögenslage beziehen, hingegen muss die Verschleierung nicht das eigentliche Handlungsziel darstellen (HAGENSTEIN, in: Basler Kommentar, - 14 - Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N 40 zu Art. 166 StGB mit zahlreichen Hinweisen). 3.5.2. Der Beschuldigte hat oder hatte in mehreren Verwaltungsräten von Aktiengesellschaften Einsitz (UA act. 1/360). Zudem hat er im Zeitpunkt der Sitzverlegung der B. AG von T. nach Q. und der entsprechenden Annahme der Wahl als einziges Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift die neuen Statuten am 4. Mai 2016 unterzeichnet (UA act. 1/272 ff.). Artikel 9 der Statuten führt unter dem Titel "Buchführung" unter anderem aus, dass die Jahresrechnung, bestehend aus Erfolgsrechnung, Bilanz und Anhang, gemäss den Vorschriften des Schweizerischen Obligationenrechts, insbesondere der Art. 957 ff. zu erstellen sei (UA act. 1/282). Durch seine Unterschrift unter die Statuten bestätigte der Beschuldigte, damit einverstanden zu sein und auch davon Kenntnis genommen zu haben, dass eine Buchführungspflicht besteht. Im Übrigen bestätigte der Beschuldigte selbst, dass er unter dem Begriff der Buchhaltung die Finanzübersicht einer Firma verstehe (UA act. 1/206). Der Beschuldigte brachte anlässlich der Berufungsverhandlung vor, nicht einmal zu wissen, was Statuten sind (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 7) resp. nicht mehr zu wissen, was er unterschrieben habe (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 8). Dieser Hinweis ist unglaubhaft und als Schutzbehauptung zu verstehen. Zwar hat der Beschuldigte eine Schreib- und Leseschwäche (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 7), allerdings konnte er eine Lehre erfolgreich abschliessen und besucht momentan eine Weiterbildung (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 8 f.). Insofern ist nicht anzunehmen, dass er ausser Stande gewesen ist, den Inhalt der Statuten wahrzunehmen und/oder entsprechende Abklärungen zu tätigen. Aus dem Gesagten ist zu schliessen, dass der Beschuldigte um die Buchführungspflicht einer Aktiengesellschaft wusste. Wie bereits ausgeführt (vgl. oben E. 3.3), verlangte der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt Einsicht in die Geschäftsbücher der B. AG. Als er realisiert habe, dass die B. AG in finanzielle Schwierigkeiten geraten sei, habe er bei D. nachgefragt, wobei ihm versichert worden sei, dass alles in Ordnung sei (UA act. 1, 211 f.; GA act. 78). Er habe dann nicht weiter nachgefragt. Erst als er gemerkt habe, dass kein Baumaterial mehr vorhanden gewesen sei, habe er das Schreiben bezüglich Rücktritt aus dem Verwaltungsrat aufgesetzt (GA act. 79). Indem der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt Einsicht in die Geschäftsakten verlangte, obwohl er um die Buchführungspflicht der Aktiengesellschaft wusste, untätig blieb und lediglich auf das Wort von D. vertraute, ohne solches zu hinterfragen, nahm er zumindest in Kauf, dass es zu Unklarheiten über den Vermögensstand und Verschleierung der Vermögenslage kommen würde. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (vorinstanzliches Urteil, E. 8) ist daher auch der subjektive Tatbestand erfüllt. - 15 - 3.6. Nachdem keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, hat sich der Beschuldigte der Unterlassung der Buchführung nach Art. 166 StGB schuldig gemacht. Die Berufung der Kantonalen Staatsanwaltschaft ist in diesem Punkt gutzuheissen. 4. 4.1. Der Beschuldigte hat sich der Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB sowie der Misswirtschaft i.S.v. Art. 165 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. Der Strafrahmen von Art. 165 Ziff. 1 StGB erstreckt sich von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Die Unterlassung der Buchführung sieht einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. 4.2. Der Deliktszeitpunkt umfasst die Jahre 2016 sowie 2017 und liegt damit vor Inkrafttreten des neuen Sanktionenrechts (ab 1. Januar 2018). Das neue Sanktionenrecht zeitigt auf den vorliegenden Fall indessen keine Auswirkungen und erweist sich nicht als milder (vgl. sog. "lex mitior", Art. 2 Abs. 2 StGB), weshalb in Bezug auf das Sanktionenrecht das im Tatzeitpunkt geltende Recht zur Anwendung gelangt. 4.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt. Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatzstrafe und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (vgl. BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.6.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4). Darauf kann verwiesen werden. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist (sog. retrospektive Konkurrenz), so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Bestimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der Täter, der mehrere gleichartige Strafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht. Es ist mithin in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB eine Gesamtstrafe auszufällen, soweit es sich um gleichartige Strafen handelt (BGE 144 IV - 16 - 217, E. 2.2 ff.; BGE 142 IV 265, E. 2.3.1; BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; BGE 138 IV 113 E. 3.4.1 mit Hinweis). 4.4. Mit Strafbefehl vom 5. Februar 2020 der Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten wurde der Beschuldigte wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tages- sätzen à Fr. 100.00 und einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt. Die vorliegend zu beurteilenden Delikte hat der Beschuldigte vor dieser Verurteilung begangen. Aufgrund der Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten und da auch keine weiteren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Geldstrafe aus präventiven Überlegungen nicht zweckmässig wäre (vgl. BGE 134 IV 82 E. 4.1), kann für beide vorliegend zu beurteilen- den Delikte eine Geldstrafe (zusammen mit einer Verbindungsbusse) als Sanktionsart ausgesprochen werden. Aufgrund der Gleichartigkeit der Strafen ist daher eine Zusatzstrafe auszusprechen. 4.5. 4.5.1. Das schwerste Delikt bildet vorliegend die Misswirtschaft. Diesbezüglich ist die Einsatzstrafe festzulegen: Der Tatbestand der Misswirtschaft schützt im Speziellen das Vermögen der Gläubiger sowie das Zwangsvollstreckungsverfahren als solches (Urteil des Bundesgerichts 6B_1279/2018 vom 26. März 2019 E. 1.2.1). Im Zeitpunkt der Konkurseröffnung der B. AG am 7. Dezember 2017 beliefen sich die offenen Forderungen auf einen Gesamtbetrag von Fr. 649'498.87. Es handelt sich dabei um einen namhaften Betrag, insbesondere, wenn man berücksichtigt, dass die Gesellschaft lediglich vier bis fünf Mitarbeiter hatte (UA act. 1/175; UA act. 1/213). Damit einhergehend ist der Taterfolg nicht zu bagatellisieren. Auch wenn der Beschuldigte gemäss der unterzeichneten Vereinbarung vom 5. Mai 2016 weisungsgebunden zu handeln hatte und D. als Geschäftsführer der B. AG mit Einzelzeichnungsbefugnis waltete, bestand für den Beschuldigten als Verwaltungsratsmitglied gemäss Art. 716a Abs. 1 Ziff. 7 OR die unübertragbare und unentziehbare Pflicht, i.S.v. Art. 725 Abs. 2 OR im Zeitpunkt der begründeten Besorgnis einer Überschuldung entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Dem Beschuldigten waren die Pflichten eines Verwaltungsrates, nicht zuletzt wegen seiner Tätigkeit in gleich mehreren Verwaltungsräten, ohne Weiteres bekannt. Er hat jedoch ausschliesslich auf die Zusicherung von D. vertraut, anstatt selber Einsicht in die Geschäftsakten zu nehmen, was ihm sogar gemäss Vereinbarung explizit auch zugestanden wurde und somit für den Beschuldigten unmissverständlich klar war (vgl. UA act. 1/373). Entsprechend zeigt das Verhalten des Beschuldigten, dass er sich schlicht nicht für die finanziellen Belange interessiert hat, obwohl er um seine Pflichten als Verwaltungsrat - 17 - wusste. Der Beschuldigte verfügte trotz der gemäss Vereinbarung vorhandenen Weisungsgebundenheit über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit, da es ihm jederzeit freistand, die Geschäftsakten einzusehen oder aus dem Verwaltungsrat zurückzutreten, wenn er die damit einhergehenden Pflichten nicht auf sich nehmen wollte. Dem Beschuldigten war somit ein rechtmässiges Verhalten zumutbar und das Delikt ohne Weiteres vermeidbar. Insgesamt ist hinsichtlich der Misswirtschaft in Relation zum Strafrahmen und den davon erfassten Deliktssummen und Verhaltensweisen von einem nicht mehr nur leichten Verschulden auszugehen. Unter Berücksichtigung der noch auszufällenden Verbindungsbusse (siehe unten) ist die Einsatzstrafe auf 120 Tagessätze festzusetzen. 4.5.2. Durch sein Verhalten hat der Beschuldigte ebenfalls den Tatbestand der Unterlassung der Buchführung erfüllt. Art. 166 StGB soll gewährleisten, dass der Vermögensstatus eines Unternehmens stets vollständig ersichtlich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1340/2015 vom 17. März 2017 E. 5.3). Geschützt wird mit Art. 166 StGB der Anspruch der Gläubiger, in der Zwangsvollstreckung auf das Vermögen des Schuldners zu greifen und sich daraus zu befriedigen. Zudem sollen die zivilrechtlichen Normen, die der Sicher- stellung der Buchführung und damit der Dokumentation des Vermögens- stands eines Unternehmens im Interesse der beteiligten Personen dienen, strafrechtlich geschützt werden (HAGENSTEIN, a.a.O., N 1 f. zu Art. 166 StGB). Der Beschuldigte war als Verwaltungsratsmitglied gemäss Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3 OR zur Buchführung verpflichtet (vgl. E. 3.3). Durch die Unterlassung der Buchführung konnte die Vermögenslage der B. AG nicht überblickt werden, dementsprechend wurden die geschützten Rechtsgüter verletzt. Die Art und Weise der Tatbegehung ging jedoch nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinaus. Zudem handelte der Beschuldigte eventualvorsätzlich. Wie bereits vorstehend ausgeführt, verfügt der Beschuldigte indes über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit, da er die Geschäftsakten jederzeit hätte einsehen können und dementsprechend erkannt hätte, dass keine ausreichende kaufmännische Buchführung vorliegt. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände wiegt das Verschulden des Beschuldigten aber noch leicht und es wäre eine dafür angemessene Geldstrafe von 90 Tagessätzen festzusetzten. In Anwendung des Asperationsprinzips und in Anbetracht des engen zeitlichen, räumlichen und sachlichen Zusammenhangs mit der Misswirtschaft, was den Gesamtschuldbeitrag als geringer erscheinen - 18 - lässt, ist die Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen um 40 Tagessätze auf 160 Tagessätze zu erhöhen. 4.5.3. Im Rahmen der Täterkomponenten wirkt sich die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten neutral aus. Mit der Vorinstanz bleiben auch die Strafempfindlichkeit, die beruflichen und familiären Verhältnisse sowie das Nachtatverhalten ohne Auswirkung auf die Strafzumessung (vorin- stanzliches Urteil, E. 9.5.3), weshalb es bei einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen sein Bewenden hat. 4.5.4. Zuletzt ist die gebildete Gesamtstrafe unter Berücksichtigung der Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die Grundstrafe beläuft sich auf eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen. Entsprechend ist eine Asperation im Umfang von 5 Tagessätzen vorzunehmen. 4.6. Zusammengefasst ergibt sich somit eine hypothetische Gesamtstrafe von 165 Tagessätzen Geldstrafe. Hiervon ist die rechtskräftige Grundstrafe von 10 Tagesätzen in Abzug zu bringen, womit sich eine Zusatzstrafe von 155 Tagessätzen ergibt. 4.7. 4.7.1. Ein Tagessatz beträgt höchstens Fr. 3'000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (aArt. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt ist das Nettoeinkommen, das der Täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich erzielt bzw. alle geldwerten Leistungen, die ihm zufliessen (BGE 134 IV 60 E. 6.1). 4.7.2. Die Tagessatzhöhe bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, als Bauleiter in einer befristeten 50%-Prozent Anstellung tätig zu sein und monatlich Fr. 4'900.00 zu verdienen. Der Beschuldigte ist seit Anfang Jahr verheiratet, wobei seine Frau selber berufstätig ist, und nach wie vor kinderlos (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 9). Nach einem Pauschalabzug von 20% für Krankenkasse und Steuern resultiert somit ein Tagessatz in Höhe von Fr. 130.00, d.h. die Zusatzgeldstrafe beläuft sich auf insgesamt Fr. 20'150.00. - 19 - 4.8. Unter Verweis auf die Ausführungen der Vorinstanz (vorinstanzliches Urteil, E. 10.2) ist die Geldstrafe aufzuschieben bei einer Probezeit von zwei Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). 4.9. 4.9.1. Um dem Verschulden des Beschuldigten gerecht zu werden sowie um neben der bedingten Geldstrafe eine Warnwirkung zu erzielen, kann das Gericht zusätzlich zur bedingten Geldstrafe eine Verbindungsbusse aussprechen (Art. 42 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 106 StGB). Die Vorinstanz verzichtete darauf, eine Verbindungsbusse auszusprechen, nachdem die bedingte Geldstrafe dem Verschulden des Beschuldigten hinreichend Rechnung trage (vorinstanzliches Urteil, E. 10.2). Nach Ansicht des Obergerichts ist der Auffassung der Vorinstanz nicht zu folgen. Auch wenn dem Beschuldigten für die Zukunft keine Schlechtprognose zu stellen und die Geldstrafe dementsprechend aufzuschieben ist, scheint es vorliegend dennoch angezeigt, unter spezialpräventiven Gesichtspunkten das eher geringen Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen und dem Beschuldigten den Ernst der Lage aufzuzeigen. Unter Berücksichtigung der untergeordneten Bedeutung der Verbindungs- busse gegenüber der bedingten Geldstrafe, der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten und dessen Verschulden, erscheint eine Verbindungsbusse in der Höhe von Fr. 1'100.00 als angemessen und mit der bundesgerichtlichen Praxis im Einklang (vgl. BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Diese Busse ist gemäss den obigen Ausführungen (siehe E. 4.3) mit der Grundstrafe von Fr. 300.00 Busse zu asperieren. Aufgrund des fehlenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs erscheint eine Erhöhung um Fr. 200.00 angemessen. Von der hypothetischen Gesamtbusse von Fr. 1'300.00 ist die rechtskräftige Busse von Fr. 300.00 in Abzug zu bringen, womit eine Busse von Fr. 1'000.00 als Zusatzstrafe resultiert. 4.9.2. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, spricht das urteilende Gericht eine Ersatzfreiheitsstrafe aus, welche den Verhältnissen der Beschuldigten angemessen ist (Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB). Gestützt auf einem der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschuldigten entsprechendem Umrechnungsschlüssel von Fr. 130.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3), ergibt sich eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen. - 20 - 5. 5.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.3). Im Berufungsverfahren obsiegt die Kantonale Staatsanwaltschaft vollständig. Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Berufungsanträgen vollumfänglich und hat ausgangsgemäss die Kosten des Berufungs- verfahrens zu tragen. 5.2. Nachdem der Beschuldigte mit seinen Berufungsanträgen vollumfänglich unterliegt, hat er seine eigenen Parteikosten selber zu tragen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 6. 6.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Vorliegend hat die Vorinstanz den Beschuldigten vom Vorwurf der Unterlassung der Buchführung freigesprochen und ihm die erstinstanzlichen Verfahrens- kosten zu 4/5 auferlegt (vorinstanzliches Urteil, E. 12.2). Nachdem der diesbezügliche Freispruch der Vorinstanz aufgehoben und der Beschuldigte der Unterlassung der Buchführung schuldig gesprochen wird, hat er die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich zu tragen. 6.2. Da dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollum- fänglich auferlegt werden, hat er seine eigenen Parteikosten selber zu tragen. 7. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht beschliesst: - 21 - Auf die Berufung des Beschuldigten wird nicht eingetreten. Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB; - der Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB. 2. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, aArt. 34 StGB, aArt. 42 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 5. Februar 2020 zu einer bedingten Geldstrafe von 155 Tagessätzen à Fr. 130.00, d.h. Fr. 20'150.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 1'000.00, ersatzweise 8 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. [in Rechtskraft erwachsen] Die Schadenersatzansprüche der H. werden auf den Zivilweg verwiesen. 4. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 und den Auslagen von Fr. 125.00, zusammen Fr. 2'125.00, werden vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt. 5. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'172.40 werden dem Beschuldigten auferlegt. 6. Der Beschuldigte hat seine erst- und zweitinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen. Zustellung an: […] - 22 - Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 8. April 2022 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Plüss L. Stierli