Die Privatklägerin hat das vorgenannte Motorrad innert 20 Tagen seit Erhalt des schriftlich begründeten Berufungsurteils bei der Garage J. abzuholen. - 24 - Nach Ablauf der Frist haftet die Privatklägerin dem Kanton Aargau für allfällige Standplatzkosten. 5. (in Rechtskraft erwachsen, angepasst) Die Zivilklage der Privatklägerin wird auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 6. 6.1. Die Beschuldigte hat die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in Höhe von 17'648.90 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'100.00) zu tragen. 6.2. Die Beschuldigte trägt ihre Kosten vor Vorinstanz selber.