4. (in Rechtskraft erwachsen) 4.1. Die Beschlagnahmung des Personenwagens [Marke und Fahrgestellnummer], wird aufgehoben und das Fahrzeug der Beschuldigten zurückgegeben (Art. 267 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte hat den vorgenannten Personenwagen innert 20 Tagen seit Erhalt des schriftlich begründeten Berufungsurteils bei der Garage J. abzuholen. Nach Ablauf der Frist haftet die Beschuldigte dem Kanton Aargau für allfällige Standplatzkosten. 4.2. Die Beschlagnahmung des Motorrades [Marke und Fahrgestellnummer], wird aufgehoben und das Fahrzeug der Zivil- und Strafklägerin zurückgegeben (Art. 267 Abs. 1 StPO).