1. Die Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen schweren Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB. 2. Die Beschuldigte wird gestützt auf die in Ziff. 1 erwähnte Bestimmung sowie Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB, Art. 47 StGB und Art. 106 StGB zu 160 Tagessätzen Geldstrafe à Fr. 130.00, d.h. Fr. 20'800.00, und zu einer Busse von Fr. 3'000.00, ersatzweise 23 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt.