8. 8.1. Die vorinstanzliche Kostenverlegung ist zu bestätigen (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Beschuldigte wird schuldig gesprochen und hat damit die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). - 23 - 8.2. Zufolge des Schuldspruchs hat die Beschuldigte ihre Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren selber zu tragen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO e contrario). Die Vorinstanz sprach der Privatklägerin für das vorinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung zu, weil eine solche nicht beantragt worden sei. Dabei hat es sein Bewenden. Das Obergericht erkennt: