Die Privatklägerin und die Beschuldigte haben die ihnen freigegebenen Fahrzeuge innert 20 Tagen seit Erhalt des schriftlich begründeten Berufungsurteils bei der Garage J. abzuholen. Nach Ablauf der Frist haften sie dem Kanton Aargau für allfällige Standplatzkosten. 7.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Entsprechend hat die Beschuldigte ihre Parteikosten für das obergerichtliche Verfahren selber zu tragen. Die Privatklägerin hat im Berufungsverfahren keine Entschädigung geltend gemacht.