7. 7.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens bzw. Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren vollständig, weshalb sie die Kosten vor Obergericht zu tragen hat (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Die Gerichtsgebühr ist gemäss § 18 Abs. 1 VKD auf Fr. 1'500.00 festzusetzen. Die Standplatzkosten, die seit dem erstinstanzlichen Urteil angefallen sind, werden auf die Staatskasse genommen. Die Privatklägerin und die Beschuldigte haben die ihnen freigegebenen Fahrzeuge innert 20 Tagen seit Erhalt des schriftlich begründeten Berufungsurteils bei der Garage J. abzuholen.