6.6. Zusammengefasst ist die Beschuldigte – entsprechend dem vorinstanzliche Urteil – zu einer bedingten Geldstrafe von 160 Tagessätzen à Fr. 130.00, d.h. Fr. 20'800.00, und einer Verbindungsbusse von Fr. 3'000.00, ersatzweise 23 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen. Die Geldstrafe ist aufzuschieben bei einer Probezeit von 2 Jahren.