6.4. Die Beschuldigte bezieht monatlich Fr. 1'720.00 aus AHV und Fr. 3'160.00 aus der Pensionskasse, gesamthaft somit Fr. 4'880.00. Ausgehend von diesem Einkommen und einen Pauschalabzug von 20% resultiert ein Tagessatz von Fr. 130.00. 6.5. Die Vorinstanz hat die Geldstrafe mit zutreffender Begründung aufgeschoben und die Probezeit auf die Mindestdauer von zwei Jahren festgesetzt. Die vorinstanzlichen Ausführungen zur Verbindungsbusse sowie zur Bemessung der Ersatzfreiheitstrafe sind ebenfalls korrekt und blieben unbestritten, weshalb darauf verwiesen werden kann (E. 6.5 und 6.6).