Unter diesen Umständen sind die Einsicht und Reue neutral zu gewichten. Es ist ausserdem von einer durchschnittlichen Strafempfindlichkeit der Beschuldigten auszugehen. Damit bleibt die Täterkomponente ohne Auswirkungen auf die Strafzumessung. Ausgehend von einem noch leichten Verschulden und einer neutralen Täterkomponente erweist sich eine Geldstrafe – unter Berücksichtigung der gleichzeitig auszufällenden Verbindungsbusse von Fr. 3'000.00 (dazu sogleich) – von 160 Tagessätzen als angemessen. - 22 -