Dass die Beschuldigte den Kontakt zur Privatklägerin später nicht mehr gesucht hat, lässt sich grundsätzlich mit ihrer prozessualen Stellung erklären bzw. damit, dass sie ihr Recht wahrnahm, die ihr zur Last gelegten Vorwürfe zu bestreiten. Eine Kontaktaufnahme hätte sie in einen unlösbaren Konflikt gebracht, weil reuig und einsichtig nur sein kann, wer geständig ist (vgl. auch MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, Basel 2016, Rz. 233). Auf der anderen Seite erreichen die Zeichen des Bedauerns bei der nichtgeständigen Beschuldigten auch nicht ein Ausmass, das zu einer Strafminderung führen müsste. Unter diesen Umständen sind die Einsicht und Reue neutral zu gewichten.