Dass es unmittelbar nach dem Unfall zu keinem Kontakt kam zwischen der Beschuldigten und der Privatklägerin kann der Beschuldigten nicht als Gleichgültigkeit bzw. fehlende Reue angelastet werden. Aufgrund der Akten ist vielmehr anzunehmen, dass die Beschuldigte in diesem Zeitraum den Willen der Privatklägerin akzeptieren wollte, keinen Kontakt mit ihr zu haben (vgl. Beilage zur Berufungsbegründung). Dass die Beschuldigte den Kontakt zur Privatklägerin später nicht mehr gesucht hat, lässt sich grundsätzlich mit ihrer prozessualen Stellung erklären bzw. damit, dass sie ihr Recht wahrnahm, die ihr zur Last gelegten Vorwürfe zu bestreiten.