Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft und weist einen unbescholtenen automobilistischen Leumund auf. Ein entsprechendes Wohlverhalten darf jedoch erwartet werden und wirkt sich deshalb neutral aus. Gestützt auf die Korrespondenz zwischen ihr und ihrem Verteidiger ist anzunehmen, dass die Beschuldigte von den Verletzungen der Privatklägerin durchaus betroffen war. Dass es unmittelbar nach dem Unfall zu keinem Kontakt kam zwischen der Beschuldigten und der Privatklägerin kann der Beschuldigten nicht als Gleichgültigkeit bzw. fehlende Reue angelastet werden.