Bei einer Gesamtbetrachtung der massgebenden Faktoren ist trotz der schwerwiegenden Verletzungen der Privatklägerin noch von einem leichten Tatverschulden auszugehen. Im Übrigen haben sich die Haifischzähne bzw. die sogenannte Wartelinie entgegen der Annahme der Beschuldigten (Berufungsbegründung S. 12) durchaus an der richtigen Position befunden, sollte doch mit dieser Signalisation offensichtlich auch den Radfahrern gegenüber dem Verkehr auf der X-Strasse (Nebenstrasse) entgegen des Grundsatzes in Art. 15 Abs. 3 VRV der Vortritt eingeräumt werden.