Unter diesen Umständen vermag die Beschuldigte auch nicht zu entlasten, dass die Sicht im Bereich der Haifischzähne durch zwei Verkehrsschilder teilweise eingeschränkt war, wäre doch das damit verbundene Risiko bei einem korrekten Verhalten überwindbar gewesen. Bei einer Gesamtbetrachtung der massgebenden Faktoren ist trotz der schwerwiegenden Verletzungen der Privatklägerin noch von einem leichten Tatverschulden auszugehen.