herannahende Privatklägerin nicht gesehen haben, wobei die Beschuldigte es versäumt hat, mit einem zweiten Sicherheitshalt im Bereich des Übergangs des Radwegs in die Z-Strasse sämtliche ihr zur Verfügung stehenden Massnahmen zu ergreifen, welche ihr eine bessere Sicht auf die vortrittsberechtigten Verkehrsteilnehmer erlaubt hätten. Unter diesen Umständen vermag die Beschuldigte auch nicht zu entlasten, dass die Sicht im Bereich der Haifischzähne durch zwei Verkehrsschilder teilweise eingeschränkt war, wäre doch das damit verbundene Risiko bei einem korrekten Verhalten überwindbar gewesen.