Hingegen wiegt das Ausmass der Sorgfaltspflichtverletzung, auf das es bei Fahrlässigkeitsdelikten primär ankommt, noch leicht, hat doch die Beschuldigte mit dem Sicherheitshalt im Bereich der Haifischzähne und dem Passierenlassen von Verkehrsteilnehmern an sich zweckmässige (aber nicht ausreichende) Vorkehrungen getroffen, um dem Verkehr auf der Z-Strasse den Vortritt zu gewähren. Die Auskunftsperson C. hat die Beschuldigte in diesem Zeitpunkt sogar als übervorsichtig wahrgenommen. Infolge einer kurzen Unachtsamkeit dürfte die Beschuldigte die - 21 -