6.3.3. Im Rahmen der sogenannten Tatkomponente ist vorliegend festzuhalten, dass die Verletzungen der Privatklägerin sehr schwer wiegen. Es kann insofern auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (E. 6.3.1). Hingegen wiegt das Ausmass der Sorgfaltspflichtverletzung, auf das es bei Fahrlässigkeitsdelikten primär ankommt, noch leicht, hat doch die Beschuldigte mit dem Sicherheitshalt im Bereich der Haifischzähne und dem Passierenlassen von Verkehrsteilnehmern an sich zweckmässige (aber nicht ausreichende) Vorkehrungen getroffen, um dem Verkehr auf der Z-Strasse den Vortritt zu gewähren.