Vielmehr habe sich die Beschuldigte wiederholt bemüht, die Aufenthaltsadresse der Privatklägerin zu erfahren. Die Polizei habe sich hingegen auf den Standpunkt gestellt, keine Informationen an die Beschuldigte weiterleiten zu dürfen und die Privatklägerin habe sich geweigert, mit der Beschuldigten konfrontiert zu werden. Tatsächlich sei die Beschuldigte über die Mitteilung des Gesundheitszustandes der Privatklägerin betroffen gewesen, was sich auch in der Korrespondenz mit ihrem Verteidiger zeige (Berufungsbegründung S. 12 ff.).