6.2. Die Beschuldigte stellt für den Fall eines Schuldspruchs keinen Antrag zum Strafmass. Sie lässt jedoch ausführen, die Sicht sei im Bereich der Haifischzähne, wo sie angehalten habe, durch zwei Schilder beeinträchtigt gewesen. Es müsse insofern von einer ungünstigen, ja geradezu fragwürdigen Strassensignalisation gesprochen werden. Der Beschuldigten dürfte auch nicht vorgeworfen werden, dass sie sich gegenüber der Privatklägerin gleichgültig gezeigt habe. Vielmehr habe sich die Beschuldigte wiederholt bemüht, die Aufenthaltsadresse der Privatklägerin zu erfahren.