6. 6.1. Die Vorinstanz bestrafte die Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen à je Fr. 130.00 und einer Busse von Fr. 3'000.00. Den Vollzug der Geldstrafe schob die Vorinstanz bei einer Probezeit von zwei Jahren auf. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse wurde auf 23 Tage festgelegt. - 20 -