4.9. Zusammenfassend hat sich die Beschuldigte der fahrlässigen schweren Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB schuldig gemacht, zumal weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vorliegen. 5. Hinsichtlich der Konkurrenz zu Art. 90 SVG kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; vorinstanzliches Urteil, E. 5). Die von der Beschuldigten begangene Verkehrsregelverletzung wird mithin vom Verletzungstatbestand konsumiert, weshalb sie einzig wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung zu bestrafen ist.