Dieser Antrag ist in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung etwa BGE 136 I 229 E. 5.3). Aus den Akten ergibt sich tatsächlich, dass die Sicht für Verkehrsteilnehmer, die von der X-Strasse in die Z-Strasse einbiegen wollen, im Bereich der Haifischzähne durch zwei Verkehrsschilder leicht beeinträchtigt ist (UA act. 243, Bild 10). Gleichzeitig zeigen die Akten jedoch auch, dass die Sicht beim Übergang des Radwegs in die Z-Strasse nicht eingeschränkt ist (UA act. 244, Bild 12). Unter diesen Umständen brächte ein Augenschein keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn. Die Verkehrssituation ist ausreichend belegt.