- 19 - 4.7.3.4. Zusammenfassend reagierte die Privatklägerin auf die von der Beschuldigten in Missachtung ihrer Sorgfaltspflicht verursachte, plötzlich auftretende Gefahrensituation in nachvollziehbarer Weise, indem sie versuchte, der Gefahrenquelle nach links auszuweichen. Der Umstand, dass die Privatklägerin die Kollision gemäss der zwischenzeitlich vorliegenden Expertise (bei einer Rückwärtsbetrachtung) hätte vermeiden können, wenn sie ohne Rücksicht auf die plötzlich auftretende Situation weitergefahren oder aber eine Vollbremsung vollzogen hätte, vermag den Kausalzusammenhang nicht zu durchbrechen bzw. die Beschuldigte nicht zu entlasten.