Unvermutet auftretende Gefahren stellen jedoch oft hohe und höchste Ansprüche an die Reaktionsfähigkeit der Betroffenen, weshalb einem Fahrzeugführer nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, wenn sich seine Reaktion im Nachhinein, nach ruhigem Überlegen und Abwägen, allenfalls nach Durchführung einer technischen Expertise, als nicht die beste aller denkbaren Reaktionsweisen erweist, jedenfalls so lange nicht, als die getroffene Reaktion verständlich und nicht als abwegig oder gar kopflos erscheint (Urteil des Bundesgerichts 6B_351/2017 vom 1. März 2018 E. 1.4 m.H.). Die Reaktion der Privatklägerin kann unter den gegebenen Umständen weder als abwegig noch als kopflos bezeichnet werden.