Insbesondere konnte sie in dem Zeitpunkt, wo sie auf die Gefahr reagieren musste, nicht wissen, dass die Beschuldigte das Einbiegemanöver mit nahezu voller Beschleunigung fortsetzen würde. Drittens steht fest und wird von der Beschuldigten auch anerkannt, dass die plötzlich eingetretene Situation eine augenblickliche Entscheidung der Privatklägerin erforderte (Berufungsbegründung S. 11). Unter solchen Umständen können von einem Verkehrsteilnehmer keine subtilen Abwägungen erwartet werden, welche von mehreren denkbaren Reaktionsmöglichkeiten den Vorzug verdient. Zwar wird von einem Fahrzeuglenker grundsätzlich eine richtige, situationsadäquate Reaktion verlangt.