121). Zweitens konnte die Privatklägerin in dem Moment, in dem sie sich in nachvollziehbarer Weise zu einer Reaktion veranlasst sah, nicht wissen, ob die Beschuldigte sie aufgrund der besser werdenden Sicht noch erkennen und vor dem Einbiegen in die Z-Strasse noch anhalten oder ihre Fahrt verlangsamen würde. Insbesondere konnte sie in dem Zeitpunkt, wo sie auf die Gefahr reagieren musste, nicht wissen, dass die Beschuldigte das Einbiegemanöver mit nahezu voller Beschleunigung fortsetzen würde.