Erstens entspricht es dem natürlichen Instinkt, sich von einer Gefahrenquelle wegzubewegen. Bei einem Ausweichmanöver nach rechts hätte sich die Privatklägerin jedoch genau auf die Gefahrenquelle hinzubewegen müssen, obwohl ein Ausweichen nach rechts zusätzlich erschwert war wegen des Grünstreifens zwischen ihrer Fahrbahn und dem Radweg und des Fahrzeugs der Auskunftsperson C., das sich eine Wagenlänge hinter der Beschuldigten befand (UA act. 121).