Die gegenteilige Ansicht beruht auf einem Rückschaufehler und trägt weder der Kürze der Reaktionszeit noch der Dynamik des Verkehrsvorgangs ausreichend Rechnung. Dasselbe gilt für den Vorwurf, die Privatklägerin habe falsch reagiert, indem sie versucht habe, nach links auszuweichen. Erstens entspricht es dem natürlichen Instinkt, sich von einer Gefahrenquelle wegzubewegen.