Hinzu kommt, dass die Privatklägerin im Moment, als sie sich für oder gegen eine Reaktion entscheiden musste, noch nicht wissen konnte, ob die Beschuldigte das von ihr eben erst begonnene Einbiegemanöver in einem Zug und mit nahezu voller Beschleunigung fortsetzen würde oder nicht. Der Privatklägerin kann unter diesen Umständen nicht vorgeworfen werden, dass sie auf die plötzlich auftretende Gefahr reagiert hat. Die gegenteilige Ansicht beruht auf einem Rückschaufehler und trägt weder der Kürze der Reaktionszeit noch der Dynamik des Verkehrsvorgangs ausreichend Rechnung.