dass es ihr ohne jedwede Reaktion ohne weiteres reichen würde, kollisionsfrei hinter dem Fahrzeug der Beschuldigten durchzufahren. Das zeigt allein schon die Tatsache, dass die Kollision sowohl nach der Minimal- als auch nach der Maximalvariante auch bei einer Gefahrenbremsung nur sehr knapp (um 0.4 bis 0.6 m) hätte vermieden werden können (vgl. UA act 73). Hinzu kommt, dass die Privatklägerin im Moment, als sie sich für oder gegen eine Reaktion entscheiden musste, noch nicht wissen konnte, ob die Beschuldigte das von ihr eben erst begonnene Einbiegemanöver in einem Zug und mit nahezu voller Beschleunigung fortsetzen würde oder nicht.