Zu Beginn der Reaktionszeit (Position 2) befand sich die Privatklägerin gemäss der Minimalvariante nur rund 55 Meter und nach der Maximalvariante nur rund 44 Meter vom Fahrzeug der Beschuldigten entfernt, womit ohne Bremsmanöver nach rund 3.3 bzw. 2.4 Fahrsekunden eine Kollision drohte. Nach dem zuvor Gesagten reichte in beiden Fällen eine Normalbremsung nicht mehr, um rechtzeitig anhalten zu können. Ausserdem konnte die Privatklägerin innerhalb der ihr zur Verfügung stehenden Reaktionszeit und unter Berücksichtigung der sich verändernden Verkehrssituation nicht davon ausgehen, - 18 -